Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 beschlossen, dass die Inhaber einer Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3 – alt) künftig auch die sogenannten Leichtkrafträder (Krafträder, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, fahren dürfen, wenn sie die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren besitzen und mindestens 25 Jahre alt sind.
Die neue Berechtigung, Klasse A1-Krafträder mit der Fahrerlaubnisklasse B fahren zu dürfen, wird ohne Fahrprüfung erteilt. Voraussetzung ist allerdings der Nachweis einer von einem Fahrlehrer durchgeführten Fahrerschulung, die aus mindestens neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten besteht (vier in der Theorie und fünf in der Praxis).